Der Verband der Ersatzkrankenkassen (vdek) hat auf seiner Webseite eine Liste der Landesbasisfallwerte (LBF) für 2025 veröffentlicht. Die Liste finden Sie hier.
Die Vertragsparteien auf der Landesebene müssen jährlich bis Ende November den landesweiten Basisfallwert für das Folgejahr festlegen. Seit dem Jahr 2009 werden alle somatischen DRG-Leistungen mit den LBFW vergütet. Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) hat die Obergrenze für den Anstieg der LBFW verändert. Bis 2012 war die Preisobergrenze über die Anwendung der Veränderungsrate ausschließlich an die Einnahmeseite der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geknüpft. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde der Orientierungswert eingeführt, der eine bessere Berücksichtigung der Kostenstrukturen auf Krankenhausseite vorsieht. Diesen ermittelt das Statistische Bundesamt. Auf dieser Grundlage wird der Veränderungswert vereinbart, der die Veränderungsrate ablöst.
Orientierungs- und Veränderungswert für LBF ab 2013
Mit dem PsychEntgG wurde als Jahr der erstmaligen Anwendung des Orientierungs- und des Veränderungswerts das Jahr 2013 bestimmt. Die ursprünglich vorgesehene Festlegung des Veränderungswerts durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird von einer Verhandlungslösung zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene ersetzt. Ab dem Jahr 2013 wurde mit dem Beitragsschuldengesetz normiert, dass den Vertragsparteien der volle Abstand zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate als Verhandlungsspielraum zur Verfügung steht. Die Veränderungsrate wird dann um das verhandelte Ergebnis erhöh – im Falle einer Nichteinigung entscheidet die Bundesschiedsstelle. Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden wurde ebenfalls die Systematik verändert für den Fall, dass der ermittelte Orientierungswert niedriger als die Veränderungsrate liegt. Die ursprüngliche Regelung, dass dann der Orientierungswert zum Veränderungswert wird, wurde dahingehend geändert, dass nun die Veränderungsrate nicht unterschritten werden kann. Liegt der Orientierungswert also unterhalb der Veränderungsrate wird die Veränderungsrate zum Veränderungswert.
Die Konstellation eines niedrigeren Orientierungswertes als die Veränderungsrate ist zwischen 2013 und 2020 jedes Jahr eingetreten. 2021 bis 2023 überschritt der Orientierungswert die Veränderungsrate hingegen. Auch 2024 liegt der Orientierungswert mit 6,95 Prozent (siehe Statistisches Bundesamt) oberhalb der Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten sich die LBF einem bundeseinheitlichen Preis für DRG-Krankenhausleistungen annähern. Hierzu wurden die LBF in den Jahren 2010 bis 2015 bereits in gleichen Schritten an einen so genannten „einheitlichen Basisfallwertkorridor“, der um den gewichteten Mittelwert der LBF konstruiert wurde, angepasst. Diese Konvergenzphase wurde von 2016 bis 2021 verlängert. Dabei wurde der Korridor um den Bundesbasisfallwert auf -1,02 Prozent bis +2,50 Prozent festgelegt. Die vollständige Angleichung an den Korridor wird seit 2021 durchgeführt.
Kontrovers diskutiert wurde, ob ein bundesweiter Preis sachgerecht ist oder nicht. Um den Gründen für die Existenz von unterschiedlichen Preisen je Bundesland nachzugehen, hat das BMG ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Quelle: vdek