Die Reform der ambulanten Notfallversorgung ist eine Geschichte der Volten. Von der großen Notfallreform mit der Einführung von sogenannten Integrierten Gesundheitszentren (INZ) in Kliniken ist wenig übriggeblieben. Nur ein Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Festlegung einer Bewertung der Behandlungsdringlichkeit in allen Notaufnahmen ist im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) noch enthalten. Dafür hagelte es von Verbänden und der Bundestagsopposition massive Kritik. Unklar bleibt, wer für Patienten haftet, die ein Krankenhaus auf Basis der G-BA-Vorgaben abweist.
In einem Änderungsantrag hat die Regierungskoalition den Auftrag an den G-BA nun geschärft. Das Berliner Gremium soll jene Fälle regeln, „in denen bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs ein Arzt oder eine Ärztin darüber zu entscheiden hat, dass die Patientin und der Patient nicht vor Ort versorgt werden muss“. Außerdem muss der G-BA die Weiterleitung von Patienten an Notdienstpraxen oder an Vertragsärzte regeln. Die Frist für den G-BA will die Regierung von sechs auf zwölf Monate verlängern.
Auch viele weitere Fragen bleiben offen – und kontrovers: zum Beispiel, wer in Zukunft den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Notfallversorgung erhält. So fordert der Katholische Krankenhausverband Deutschlands (KKVD) eine regionale Planung der Notfallversorgung über Sektorengrenzen hinweg und eine aktive Rolle der Länder bei der Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt hingegen davor, den Sicherstellungsauftrag für die Notfallversorgung auf die Länder zu übertragen.