Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Konkurrentenklage gegen finanzielle Zuwendungen des Rhein‑Hunsrück‑Kreises an das Heilig‑Geist‑Krankenhaus in Boppard abgewiesen. Die Richter erklärten die Klage zweier Krankenhausbetreiberinnen aus dem Hunsrück für unzulässig und unbegründet.
Gericht sieht keine Klagebefugnis
Die Klägerinnen wandten sich gegen einen Betrauungsakt vom 2. Oktober 2024. Er verpflichtet die Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH, den defizitären Standort in Boppard bis Ende 2025 weiter zu betreiben. Der Kreis sagte zu, Defizite bis zu 2,025 Mio. Euro auszugleichen. Die Klägerinnen argumentierten, sie befänden sich in einer ähnlichen wirtschaftlichen Lage und würden durch die isolierte Förderung benachteiligt.
Die Kammer sah jedoch keine ausreichende Marktüberschneidung. Die räumliche Distanz zwischen den Häusern führe dazu, dass die Einrichtungen nicht im selben Einzugsgebiet um Patienten konkurrierten. Das Heilig‑Geist‑Krankenhaus trete vielmehr vor allem gegenüber Koblenzer Kliniken in Wettbewerb. Ein Recht aus Art. 12 GG auf Gleichbehandlung leitete das Gericht daher nicht her.
Zweck der Förderung entscheidend
Nach Auffassung der Richter richtete sich die Unterstützung nicht gegen die Klägerinnen, sondern zielte auf die Sicherung der medizinischen Versorgung in Boppard. Der Kreis habe die drohende Schließung verhindern wollen. Eine vergleichbare Gefahr habe für die Häuser der Klägerinnen nicht bestanden. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Gegen das Urteil haben die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland‑Pfalz eingelegt.
cs

