Die geplante Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell zum 30. Juni 2025 bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, der eine unzureichende Notfallversorgung befürchtete. Laut Gericht sei die Versorgung durch umliegende Krankenhäuser und ein Gesundheitszentrum in Zell weiterhin gewährleistet.
Die geplante Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell zum 30. Juni 2025 bleibt bestehen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mitteilt, hat es den Eilrechtsschutzantrag eines Bürgers aus der Verbandsgemeinde Zell abgelehnt.
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass nach der Schließung keine ausreichende Notfallversorgung mehr für ihn bestehe. Das Gericht stellte klar, dass aus dem Grundgesetz zwar eine Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit folge. Diese Pflicht sei jedoch nicht verletzt, solange die staatlichen Maßnahmen nicht offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien. "Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass dies nach Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell der Fall sei", heißt es in der Entscheidung.
Notfallversorgung in der Region bleibt bestehen
Nach Auffassung des Gerichts besteht weiterhin eine ausreichende Versorgung. In Simmern und Cochem stehen Krankenhäuser mit Notaufnahmen zur Verfügung, die jeweils in etwa 25 bis 30 Minuten mit dem Auto erreichbar sind. Ergänzt wird das Angebot durch ein ambulantes Gesundheitszentrum in Zell. Für Schlaganfall- und Herzinfarktpatienten sei zudem das Krankenhaus in Wittlich zuständig, das über eine zertifizierte Stroke Unit verfüge.
Eckpunktepapier definiert keine verfassungsrechtlichen Mindeststandards
Der Antragsteller hatte argumentiert, die Fahrzeit zur Stroke Unit in Wittlich überschreite die empfohlene Maximalzeit von 30 Minuten. Das Gericht entgegnete, dass das Eckpunktepapier zur notfallmedizinischen Versorgung von 2016 lediglich Empfehlungen enthalte. Es definiere keine verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards. "Es lasse sich ihm jedoch nicht entnehmen, dass […] die Vorkehrungen zur Notfallversorgung als völlig unzulänglich oder als erheblich hinter dem gebotenen Schutzziel zurückbleibend zu qualifizieren wären", so das Gericht.
cs