Leitsatz des Bearbeiters:
Birgt ein ärztlicher Heileingriff das Risiko, dass sich in seiner Folge eine weitere behandlungsbedürftige Erkrankung oder körperliche Schädigung einstellt, so muss der Arzt den Patienten vor dem ersten Eingriff nur dann über die Art und die Gefahren einer bei Verwirklichung des Risikos notwendigen Nachbehandlung aufklären, wenn dieser ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastendes Risiko anhaftet, etwa der Verlust eines Organs.…

Der Zitronensaftfall: Ärztliche Aufklärung nur bei schwerwiegendem, die Lebensführung des Patienten besonders belastendem Risiko
Pflege- & Krankenhausrecht

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