Leitsatz
Der Haushaltsbegriff vor der Gesundheitsreform ist für die Neuauslegung der Häuslichkeit in § 37 SGB V auch ohne Vorliegen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht mehr maßgebend, sodass der Krankenversicherte, auch wenn er im Betreuten Wohnen ohne eigenen Haushalt lebt, Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von einmal täglicher Medikamentengabe (Injektion von Insulin) hat. (bearbeitet vom Verfasser)
– Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 08.08.2007 unter dem…