Problemstellung
Einrichtungen der Pflegeversicherung sind künftig gleichberechtigte Teilnehmer an der Integrierten Versorgung, §§ 140 b Absatz 1 Nr. 5 SGB V, 92 b SGB XI.
Der neue § 92 b SGB XI führt die Integrierte Versorgung auch in die Pflegeversicherung ein.
Damit soll also die Integrierte Versorgung möglich sein
– sowohl zwischen Leistungserbringern nach dem SGBV (Ärzte, Krankenhäuser, Reha, Hospize und ambulante Dienste) und nach dem SGB XI (ambulante Dienste, teilstationäre und…