In aller Kürze
Unzureichende oder gar unterlassene Schmerzbehandlung erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Das gilt auch für den Fall des Behandlungsabbruchs. Vorliegender Fall zeigt die Risiken für die Verantwortlichen und die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung – ein gewichtiger Grund für die Einstellungspraxis.
Vorbemerkung
Nachdem zuletzt in der PKR 2/07, Seite 45 ff., über den Fall einer schuldhaften Überdosierung eines Schmerzmedikamentes (Dipidolor) berichtet…