Problemstellung
Eine Pflegedienstleitung definiert sich regelmäßig durch ihre Gesamtverantwortung für den Pflegedienst in der stationären oder ambulanten Einrichtung. Gesamtverantwortung bedeutet dabei, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine weiteren weisungsbefugten Führungskräfte hinsichtlich des Pflegedienstes gegeben sind. Ob sie dabei „leitender Angestellter“ oder nur in einer Stabsfunktion tätig wird, ist im Einzelfall abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach Krankenhaus, Heim und…
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– Teil 1 –
Der Kündigungsschutz der Pflegedienstleitung als leitender Angestellter
Pflege- & Krankenhausrecht

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