In aller Kürze
Gewalt kann auch gesetzlich vorgeschrieben sein - so im zivilrechtlichen Betreuungsrecht, so im öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht. Die dabei zu beachtenden Grundsätze werden hier behandelt.
Vorbemerkung
Zwangsmaßnahmen nach dem Betreuungsrecht (unterbringungsähnliche Maßnahmen) richten sich nach § 1906 Abs. 4 BGB. Dort werden Eingriffe in die Freiheit durch
– mechanische Vorrichtungen (Fixierung)
– Medikamente (Sedierung) oder
– auf andere Weise (1) geregelt.
Es gelten…