Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 (1) hat der EuGH entschieden, dass die als Bereitschaftsdienst organisierte Nachtwache, die ein Erzieher für Behinderte in Frankreich versieht, bei der Prüfung, ob die Schutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Arbeitnehmer - insbesondere, was die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit angeht - eingehalten werden, in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Insoweit gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden.
Im Beschluss vom 24. Januar…