Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, eine vorangegangene Ordnungsverfügung zu beachten und die Fortführung eines Heimbetriebes zu unterlassen.
Leitsätze des Bearbeiters
1. Die Anordnung nach § 19 Abs. 1 HeimG (HeimG), die Fortführung eines Heimbetriebes zu unterlassen, sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind als Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 des…