Nach einschlägiger Rechtsprechung muss ein Patient im Rahmen einer stationären Behandlung in der unmittelbar postoperativen Aufwachphase noch so lange ständig und unmittelbar vom Anästhesisten und seinem Team überwacht werden, wie mit einer anästhesiebedingten Beeinträchtigung vitaler Funktionen und daraus resultierenden Komplikationen zu rechnen ist (vgl. OLG München VersR 1994, 684). Mit der Verlegung des Patienten zur Normalpflegestation gehen dann Zuständigkeit und Verantwortlichkeit auf…
Zu den Überwachungs- und Kontrollpflichten der Behandlungsseite nach ambulant durchgeführtem Eingriff
Pflege- & Krankenhausrecht
Vollständigen Artikel lesen? Jetzt einloggen oder Zugriff erhalten

