Ein Weigerungsrecht gibt es für das Pflegepersonal nur dann, wenn es nicht in der Lage ist, diese Tätigkeiten durchzuführen. Für diesen Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, das Personal nachzuqualifizieren. Maßgebend ist nicht, was praktisch genereller Ausbildungsinhalt in der Kranken- beziehungsweise Altenpflegeausbildung ist, sondern was erlernbar ist. Es gibt keinen Beruf, in dem die Ausbildung deckungsgleich mit der Praxis ist. Es ist für die Einrichtungen überhaupt kein Problem,…
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Verändert sich aufgrund neuer Rechtsprechung der Status der Pflegepersonen in Deutschland? (Teil 3)
Bleibt Pflege immer ein Heil- und Hilfsberuf?
Pflege- & Krankenhausrecht

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