1. Der "Spritzenschein" ist als einrichtungsinterner Befähigungsnachweis als Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zulässig.
2. Der "Spritzenschein" entwickelt seine Aussagekraft nur einrichtungsbezogen und einrichtungsspezifisch. Er kann nicht auf andere Einrichtungen übertragen werden. Beim Wechsel von Pflegekräften in eine andere Einrichtung hat eine eigenständige personelle Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu erfolgen.
3. Dem "Spritzenschein" als…
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Eine unendliche Geschichte
Der Spritzenschein
Pflege- & Krankenhausrecht

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