Vorstationäre Leistungen im Sinne des § 115 a Abs. 1 SGB V liegen dann nicht vor, wenn sie nicht die sächlichen und personellen Mittel eines Krankenhauses erfordern. Leistungen, die auch in einer Vertragsarztpraxis erbracht werden können, fallen nicht in den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses. Es gilt hier vielmehr der Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung. Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten sind in diesem Bereich zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten (in…
Bundessozialgericht schränkt Kooperationen im prästationären Bereich ein
Pflege- & Krankenhausrecht
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