In aller Kürze
Hygienestandards sind organisatorisch in den Behandlungsabläufen sicherzustellen. Haftungsrechtlich geht es um „generalisierte Qualitätsmängel“. Ordnungsrechtlich geht es um Anforderungen, die die zuständige Behörde notfalls durch Verwaltungsakt einfordern kann. Wie weit die Anforderungen gehen, hatte jüngst das Bayerische Verwaltungsgericht München zu entscheiden.
Einleitung
Verstöße der Leistungserbringer gegen die Sicherstellung der hygienischen Standards werden…