Die Finanzierung der DRG-Krankenhäuser bei Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen soll im Rahmen eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystems erfolgen. Die Abrechnung von Zuschlägen kann im Fallpauschalensys-
tem nur eine Ausnahme darstellen. Als Tatbestände für die Vereinbarung von Zu- oder Abschlägen hat der Gesetzgeber in § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG neben den Zentren und Schwerpunkten insbesondere die Notfallversorgung sowie die notwendige Aufnahme…
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Die Krankenhausfinanzierung im Hinblick auf besondere Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte
Pflege- & Krankenhausrecht

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