Leitsatz (des Bearbeiters)
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unterfallen nur solche Heiltätigkeiten der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie ärztliche Fachkenntnisse erfordern. – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2009 – AZ: BVerwG 3 B 39.09 –…