In aller Kürze
1. Dem Arbeitgeber (Vorgesetzten) ist es untersagt, den Mitarbeiter länger als zehn Stunden je Tag zu beschäftigen, auch wenn diese Beschäftigung, ganz oder teilweise, in Bereitschaftsdienst besteht.
2. Bei den Ruhepausen ist der im Pflegebereich mittlerweile verbreitete „Trick“ (endgültig) ausgeschlossen, anstelle der notwendigen Pausen einen Bereitschaftsdienst (von einer bis zwei Stunden, meist bewertet nach Stufe D) vorzusehen, weil nunmehr die gesamte Nachtdienstzeit…
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– Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 3.10.2000 –
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?
Pflege- & Krankenhausrecht

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