Eine belegärztliche Kooperation zwischen einem noch nicht zugelassenen Arzt und einem Krankenhaus ist als Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V möglich. Die Einzelheiten werden hier ausführlich dargestellt.
Problemstellung
Belegärztliche Kooperationen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten haben für beide Seiten Vorteile. Die Krankenhäuser können durch die Nutzung besonderer Kenntnisse niedergelassener Ärzte ihr Leistungsspektrum erweitern, den niedergelassenen Ärzten bietet…