Frage eines MPG-Beauftragten
§ 11 Abs. 1 S. 5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) lautet: „Für andere Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die der Betreiber mit Medizinprodukten nach Satz 1 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1–3 entsprechend.“
Bedeutet das für uns als Betreiber, dass wir beim Beatmungsgerät den Verbindungsschlauch vom Druckminderer zum Gerät und den Druckminderer selbst einer Sicherheitstechnischen Kontrolle (STK)…