Problemstellung
Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich deutlich vom Arbeitsverhältnis. Beide Vertragsverhältnisse weisen unterschiedliche Pflichtenbindungen auf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erläutert das in seinem Urteil vom 12. Februar 20151 folgendermaßen: „Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die…