Problemstellung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem allgemein als sensationell bewerteten „Sterbehilfeurteil“ vom 26. Februar 2020 das Bemühen des Gesetzgebers, zwielichtigen Sterbehelfern das Handwerk zu legen, als absolut berechtigtes Interesse bestärkt. Es musste allerdings das gewählte Mittel zum Zweck, die radikale Strafvorschrift des § 217 Strafgesetzbuch (StGB), für nichtig erklären, weil das Gesetz mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber wird also…