Der Gesetzgeber hat mit dem Fallpauschalengesetz (FPG) in § 137 SGB V vorgegeben, dass bestimmte Leistungen nur noch erbracht werden dürfen, wenn Mindestmengen pro Krankenhaus oder Arzt erreicht werden. Der endgültige Katalog der Mindestmengen steht noch nicht fest, jedoch lassen sich aus den wichtigsten Studien bereits die Eckpunkte erkennen. f&w hat geprüft, wie viele Krankenhäuser von der Regelung betroffen sein könnten. So manche Klinik wird ihr Leistungsspektrum straffen müssen.
Die…