Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 haben Krankenhäuser die Möglichkeit, Honorarärzte zu beauftragen, in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis vor- und nachstationäre Behandlungen zu erbringen. Wer glaubt, der Gesetzgeber habe damit die Zusammenarbeit von Vertragsärzten und (zugelassenen) Krankenhäusern ausweiten wollen, sieht sich durch den nachfolgend zu besprechenden Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (BW) vom 4.…
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Unzulässige Kooperationen nach § 115a SGB V
Honorarärzte in der Zeitfalle
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