§108 SGB V bestimmt zwar, dass die Krankenkassen eine Krankenhausbehandlung nur von „zugelassenen Krankenhäusern" erbringen lassen dürfen, benennt aber lediglich den Grund der Zulassung: Für Hochschulkliniken ist dies die Anerkennung nach landesrechtlichen Vorschriften, für Plankrankenhäuser die Aufnahme in den Krankenhausplan und für Vertragskrankenhäuser der Abschluss eines Versorgungsvertrages.
Die Krankenhäuser sind nach ihrem Zulassungsstatus nicht gleichberechtigt und hinsichtlich der…

Der Zulassungsstatus von Krankenhäusern: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
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