Nach einer Neuregelung dieser Vorschrift unterliegen reine Privatkliniken nicht länger der Umsatzsteuerbefreiung. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, deutsches Recht an europäische Richtlinien anzupassen, wurde aber verfehlt. Betroffene Kliniken können sich auf die unmittelbare Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungstatbestände des höherrangigen europäischen Rechts berufen. Ausgehend hiervon geben die Autoren Empfehlungen zum Verhalten gegenüber der Finanzverwaltung, den Patienten und der…
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Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken
f&w