Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, den Übergang von der stationären in die ambulante Weiterversorgung im Wege eines Entlassmanagements zu regeln. Dies schreibt das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in § 39 Abs. 1a SGB V vor. Auf einen darin vorgesehenen Rahmenvertrag zu Einzelheiten des Entlassmanagements konnten sich die Selbstverwaltungspartner allerdings nicht einigen. Das Erweiterte Bundesschiedsamt hat…

Pflicht zur geplanten Überleitung

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