Krankenhäuser setzen im Zuge der immer aufwendigeren Patientenversorgung verstärkt auf eine arbeitsökonomische Leistungserbringung, um Ärzten die Möglichkeit zu geben, sich auf ihre Kernkompetenzen zu fokussieren. Entgegen dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung rechnen nicht selten Ärzte die von anderen Krankenhausmitarbeitern erbrachten Leistungen als eigene Leistungen privatärztlich ab. Solche Abrechnungen sind immer wieder Gegenstand zivilrechtlicher und strafrechtlicher…
Kontrollieren, nicht delegieren
Vollständigen Artikel lesen? Jetzt einloggen oder Zugriff erhalten