Mit dem Urteil (Az.: 7 K 5224/17) betritt das Verwaltungsgericht (VG) Köln juristisches Neuland. Zentral geht es um die Frage, welche Rolle das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) im Rahmen der Kalkulation der pauschalierenden Krankenhausentgelte (DRG-System) juristisch einnimmt, insbesondere, ob das InEK befugt ist, (private) Krankenhausträger an der Teilnahme zur Ermittlung der für die Bewertungsrelationen maßgebenden Daten zu verpflichten. Hintergrund ist die zwangsweise…
Rechtsstellung des „DRG-Instituts“ weiterhin ungeklärt
Vollständigen Artikel lesen? Jetzt einloggen oder Zugriff erhalten