Rentenversicherung stärkt die Kinder-Reha

Flexirentengesetz zeigt Wirkung

  • Reha
  • BDPK
  • 30.08.2018

f&w

Ausgabe 9/2018

Seite 850

Der BDPK begrüßt die im Flexirentengesetz getroffenen Verbesserungen für die Kinder- und Jugend-Reha der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und deren Umsetzung in der Richtlinie. Der Anspruch auf die Begleitung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr durch ein Elternteil oder einen nahen Familienangehörigen sowie der Wegfall der Vierjahresfrist für die Wiederholung einer Kinder- oder Jugend-Reha waren langjährige Forderungen des BDPK. Bislang mussten Kinder vier Jahre lang warten, um erneut an einer Rehabilitation teilnehmen zu können.

Die Bundesvertreterversammlung hatte am 3. Juli 2018 die Änderung der Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Abs. 5 S. 1 SGB VI für Leistungen zur Kinder-Reha verabschiedet. Damit nutzt die DRV aktiv den durch das Flexirentengesetz eingeräumten Spielraum zur Ausgestaltung der Kinder- und Jugend-Reha.

Soll ein Kind an einer Reha-Maßnahme teil­nehmen, darf ein Angehöriger es auf Kosten der Rentenversicherung begleiten. Bisher war dies bis zum zehnten Lebensjahr möglich, nun zahlt die Rentenversicherung eine Begleitung bis zum Ende des zwölften Lebensjahrs. Auch eine ambulante Reha und Nachsorgeleistungen sind möglich. Die Ausgestaltung der neuen Ansprüche befindet sich noch in der Entwicklung.

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