Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Neuregelung MVZ

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  • 29.03.2019

f&w Beilage

Ausgabe 4/2019

Seite 363

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll in erster Linie eine schnellere Terminvergabe für gesetzlich Versicherte und die Verbesserung der Versorgung in ländlich geprägten Regionen sicherstellen. Als Omnibus-Gesetz enthält es darüber hinaus zahlreiche weitere Inhalte. Wichtig für Krankenhäuser sind die vorgesehenen Neuregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Die internen Verhandlungen und Beratungen zwischen den Koalitionsfraktionen und dem Gesundheitsministerium sind abgeschlossen. Mitte März fand die zweite und dritte Lesung zum TSVG im Bundestag statt. Die abschließende Bundesratssitzung ist am 12. April 2019. Das Gesetz soll am 1. Mai 2019 in Kraft treten.

Die im ursprünglichen Entwurf avisierten Neuregelungen sorgten bei Krankenhäusern für Alarmstimmung. Kritisiert wurden insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einschränkungen für die Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), wenn angestellte Ärzte ausscheiden und eine Nachbesetzung vorgesehen ist. Eine Neubesetzung hätte dann erheblich verzögert, wenn nicht sogar verhindert werden können. Der Fortbestand und die Weiterentwicklung von rund 1.200 Medizinischen Versorgungszentren in der Trägerschaft von Krankenhäusern wäre gefährdet gewesen.

Heftig kritisiert wurden die vom Bundesrat geforderten Restriktionen für die Gründung von MVZ in Krankenhausträgerschaft. Krankenhäuser sollten zur Gründung von MVZ nur noch dann berechtigt sein, wenn das Krankenhaus innerhalb des entsprechenden Bedarfsplanungsbereiches liegt, in dem das MVZ seinen Sitz hat. Auch sollten Krankenhäuser zudem nur in den Fachgebieten MVZ errichten dürfen, in denen sie auch stationär tätig sind.

Auch sollte laut Gesetzentwurf die Möglichkeit zur Gründung von MVZ für Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V auf die Gründung fachbezogener MVZ beschränkt werden. Dies würde keinen Sinn ergeben, da niereninsuffiziente Patienten einen sehr komplexen Versorgungsbedarf haben, der über die eigentliche Dialyse hinausgeht. Die meisten dieser Patienten haben multiple Erkrankungen, die in einem Zusammenhang mit ihrer Niereninsuffizienz stehen. Sie müssen in der Regel hausärztlich, nephrologisch, kardiologisch, diabetologisch, urologisch, geriatrisch und pflegerisch behandelt werden. In diesen MVZ müssen sämtliche mit dem Versorgungsbedarf der Dialysebehandlung zusammenhängende medizinische Leistungen erbracht werden dürfen.

Wie ist der jetzige Stand des Gesetzes?

Insgesamt 30 neue Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu den unterschiedlichen Bereichen wurden im Februar zum TSVG vorgelegt. Unter vielen fachfremden Änderungsanträgen findet sich auch ein Antrag zu MVZ.

Die Regierungskoalition hat sich auf folgende Nachbesserungen für die Medizinischen Versorgungszentren geeinigt:

  • Die Regelung, dass der Zulassungsausschuss bei Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle prüfen soll, ob Bedarf für Nachbesetzung besteht, wurde gestrichen.
  • Die Forderung des Bundesrates nach fachlicher und räumlicher Beschränkung der Krankenhausträger zur Gründung von MVZ wurde nur für zahnärztliche MVZ aufgenommen. Demnach soll die Gründungsbefugnis von zahnärztlichen MVZ nur dann möglich sein, wenn das Krankenhaus grundsätzlich einen Versorgungsgrad von zehn Prozent, davon abweichend in überversorgten Gebieten einen Versorgungsanteil von fünf Prozent und in unterversorgten Gebieten einen Versorgungsanteil von zwanzig Prozent hält.
  • Die Sicherstellung der Gründungsbefugnis von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen wird gewährleistet. Der notwendige Fachbezug ist auch gegeben, wenn in MVZ, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V gegründet werden, auch ärztliche Leistungen zur Versorgung von Dialysepatienten erbracht werden sollen, die über rein nephrologische Leistungen hinausgehen. Um eine Behandlung des komplexen Versorgungsbedarfs von Dialysepatienten „unter einem Dach“ zu ermöglichen, sollen daher Dialysepatienten auch mit einer Dialyse zusammenhängende ärztliche Leistungen zur Behandlung von Grund- und Begleiterkrankungen erhalten können. Zulässig sind beispielsweise hausärztliche, internistische, urologische, kardiologische und radiologische Leistungen. Dies trägt zu einer fachübergreifenden Versorgung bei.

Es ist zu begrüßen, dass beim Thema MVZ noch einmal nachgebessert wurde. Gerade im ländlichen Raum sind MVZ in Trägerschaft von Krankenhäusern Garant für eine gute medizinische Versorgung. Das Ziel des Gesetzes ist es, den GKV-Versicherten schnellen und gesicherten Zugang zu Diagnostik und Therapie zu verschaffen, Restriktionen im MVZ-Bereich würden dies verhindern.

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