Krankenhäuser sind nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verpflichtet, auf Verlangen einer Krankenkasse medizinisch zu begründen, weshalb die Verweildauer überschritten wurde. Diese Verpflichtung soll selbst dann bestehen, wenn der Kasse bereits Rechnung und Entlassdatensatz vorliegen.
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 301 Abs. 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung verpflichtet, Krankenkassen die im Einzelnen dort aufgezählten Angaben zu übermitteln.…