Im vergangenen Jahr haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Vereinbarung zur Absenkung von Bewertungsrelationen getroffen. Mit Blick auf diese Vereinbarung weist das Institut für das Entgeltsystem (InEK) im Krankenhaus nun darauf hin, dass Krankenhäuser, in bestimmten Fällen ihre Fallzahlen zu den DRG I68D und I68E melden müssen. Dies gilt für diejenigen Krankenhäuser, die eine Fallzahl bis einschließlich des Median-Wertes für die DRG I68D und/oder I68E haben, die laut der Vereinbarung die nicht abgesenkten Bewertungsrelationen für diese DRG abrechnen. Krankenhäuser müssen ihre Werte bis Anfang November im InEK-Datenportal melden.
