Es scheint im ersten Moment so selbstverständlich zu sein: Ein Sohn kommt ins Krankenhaus und erkundigt sich bei einer Pflegekraft nach dem Zustand seines Vaters – was sollte schon dagegen sprechen, ihm Auskunft zu geben? Doch nur, weil es sich um den Sohn handelt, muss er nicht zwingend das Recht haben, informiert zu werden. „Sei es auch noch so dringend oder nachvollziehbar: Pflegekräfte müssen im Zweifel der Verschwiegenheitspflicht den Vorrang geben“, schreibt Rechtsanwalt Thorsten Siefarth in der aktuellen Ausgabe der PKR. In seinem Beitrag stellt er die rechtlichen Grundlagen für den Umgang von Pflegekräften mit Patienteninformationen und betrieblichen Geheimnissen dar.
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