Im Streit um die sogenannte Aufwandspauschale für die Kontrolle von Klinikabrechnungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Klage mehrerer Krankenhausträger abgewiesen. Das teilte das Gericht mit. In der Entscheidung ging es darum, in welchen Fällen Krankenhäusern die Pauschale zusteht. Dabei befasste sich das Gericht mit Fällen vor dem 1. Januar 2016. Für noch offene Altfälle vor diesem Datum können Kliniken die Pauschale nicht nachfordern, entschieden die Richter.
Die Aufwandspauschale ist als Ausgleichszahlung für Krankenhäuser gedacht. Mit dem Geld soll der Aufwand ausgeglichen werden, der ihnen durch die Kontrolle von Klinikabrechnungen durch den Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) entsteht. Sie wird fällig, wenn der MDK bei einer Prüfung der Rechnung nichts zu beanstanden hat.
Bis 2016 war jedoch umstritten, ob die Pauschale bei allen oder nur bei bestimmten Prüfungen grundsätzlich fällig werden kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte entschieden, dass es neben einer „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine andere Form der Prüfung gibt: die „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“. In diesem Fall sollte es keine Aufwandspauschale geben. Die Krankenhausträger hatten mit ihrer Klage versucht, die Urteile des BSG zu kippen. Das Bundesverfassungsgericht gab nun aber dem BSG recht. Die BSG-Rechtsprechung überschreite "die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht", heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
(Az. 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17)