Vor ziemlich genau einem Jahr sprach Gesundheitsminister Jens Spahn auf dem Deutschen Krankenhaustag von „Starrsinn, Irrsinn, Wahnsinn“ der Krankenkassen, angesichts ihrer massiven Rückforderungen gegen die Krankenhäuser im Zuge der Verkürzung der Verjährungsfrist. Heute muss er sich allerdings fragen lassen, ob das MDK-Reformgesetz in der nun beschlossenen Fassung nicht eine Belohnung für diese Haltung der Krankenkassen ist.
Im Vorfeld gab es durchaus Signale für eine grundsätzliche Reform des Prüfverfahrens – von den kassengesteuerten hin zu eher datengetriebenen Prüfungen, die, beispielsweise bei Auffälligkeiten in Bezug auf Krankenhaus oder Abteilung, kaskadenartig vertieft werden könnten.
Gemessen an den Erwartungen im Vorfeld war schon der Referentenentwurf kein großer Wurf. Es blieb bei der Krankenkasse als „Herrin des Verfahrens“. Die in der Koalitionsvereinbarung angestrebte Neutralität des MDK wurde mehr oder weniger formal hergestellt, aber inhaltlich änderte sich am Prüfverfahren wenig und eine Qualitätsvorgabe für Gutachter und Gutachten war (und ist bis heute) nicht vorgesehen. Die Prüfquoten begrenzen die Rabattbestrebungen der Kassen nur wenig, dafür wurden „Aufschläge“ auf die Rückzahlungen bei Rechnungsänderungen eingeführt.
Demgegenüber muss der Gutachter des medizinischen Dienstes bis heute kein Facharzt der zu begutachtenden Fachrichtung sein. Er entscheidet jedoch allein über eine eventuelle Änderung der Abrechnung. Also über die medizinische Dauer und Notwendigkeit der Behandlung sowie über das Vorliegen und die Relevanz von Diagnosen und die Durchführung und Dokumentation medizinischer Leistungen. Gegen die Entscheidung zur Abrechnung kann das Krankenhaus Widerspruch einlegen oder klagen. Doch indirekt entscheidet der Gutachter auch über Prüfquote und Aufschlaghöhe, die sich ohne Widerspruchsmöglichkeit des Krankenhauses unmittelbar aus den Ergebnissen der Primärgutachten ergeben.
Bei aller gebotenen Wertschätzung für die meisten Kollegen des Medizinischen Dienstes: Es gibt leider in jedem Krankenhaus auch Beispiele für Gutachten, die inhaltlich, fachlich oder qualitativ äußerst fragwürdig sind.
Mit der Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes, Prüfquoten unterhalb des heutigen Niveaus und vor allem mit dem Aufrechnungsverbot hätten Krankenhäuser einigermaßen zufrieden sein können.
Aber mit jedem Schritt, über den Kabinettsentwurf, bis zur Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses und der dritten Lesung im Bundestag, wurden ursprüngliche Regelungen aufgeweicht oder zu Lasten der Krankenhäuser verschärft.
Die kommenden Aufgaben und die Wirtschaftsplanung der Krankenhäuser für 2020 sind schon jetzt nicht einfach, angesichts der Unwägbarkeiten des Pflegebudgets, der Personaluntergrenzen und der Umstellung der Pflegeausbildung. Das MDK-Reformgesetz bringt statt einer Entlastung neue Unsicherheiten sowie neuen Mehraufwand in die Krankenhäuser und entzieht der Patientenversorgung wieder einmal mehr personelle und finanzielle Ressourcen.
Mein Résumé: Ein Schrittchen vor, zwei Sprünge zurück!