Der Ministerrat in Rheinland-Pfalz hat eine Verordnung zum Sicherstellungszuschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beschlossen. Von der Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, können acht Krankenhäuser profitieren, teilt das Gesundheitsministerium mit.
Nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist eine Bevölkerungsdichte von 100 Einwohnern je Quadratkilometer im Versorgungsgebiet des Krankenhauses Kriterium für einen Zuschlag. In der Landesverordnung wurde diese Obergrenze für die Einwohnerdichte auf 200 Einwohner pro Quadratkilometer angehoben.
Vielen, insbesondere kleineren Krankenhäusern, gelinge es nicht mehr, ihre betriebswirtschaftlichen Kosten aus den Erlösen der DRG-Fallpauschalen zu finanzieren, sagt Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD). "Die bundesrechtlichen Kriterien berücksichtigen die regionalen Besonderheiten eines Landes wie Rheinland-Pfalz nicht im erforderlichen Umfang." Zum Erhalt der flächendeckenden stationären Grund- und Notfallversorgung nutze man den Spielraum des Gesetzgebers, um das Netz der stationären Versorgung dichter als bundesweit vorgegeben zu knüpfen.
Zudem werde geregelt, dass - abweichend von der Definition des G-BA - die für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung notwendige Vorhaltung von Leistungen auch dann gegeben ist, wenn nur einzelne Leistungen oder Leistungseinheiten aus den Gebieten der Inneren Medizin und Chirurgie erbracht werden.
Die Zuschläge durch die Landesverordnung werden nach einem Grundbescheid des Gesundheitsministeriums zwischen den Krankenhäusern und den Kostenträgern der Höhe nach vereinbart.
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