Klinikfinanzierung

BDPK: Pauschalen sind besser als ihr Ruf

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BDPK: Pauschalen sind besser als ihr Ruf
Thomas Bublitz, BDPK

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) fordert die neue Regierung auf, das bestehende Fallpauschalen-System nicht noch komplizierter zu machen.  Nach Auffassung des BDPK ist die Kritik am DRG-System überzogen. Die 2003 unter der rot-grünen Regierungskoalition eingeführte Vergütung mit Fallpauschalen sei nicht der Grund für die finanzielle Misere der Krankenhäuser, sondern die ungenügende Refinanzierung von Personalkosten und Investitionen. BDPK-Hauptgeschäftsführer Thomas Bublitz: „Das bewährte System braucht zweifellos eine Modernisierung. Es darf dabei aber nicht noch unübersichtlicher werden.“

Als Beispiel für zu viel Regulierung nennt Bublitz die 2019 eingeführte Ausgliederung der Personalkosten aus den Fallpauschalen. „Das hat hohen zusätzlichen Aufwand durch Zählen und Dokumentieren verursacht, aber keinen erkennbaren Nutzen für die Patienten gebracht“, so Bublitz. Deshalb sollten keinesfalls weitere Personalkosten ausgliedert werden. 

Der BDPK verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf das bereits Mitte 2019 vom schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerium vorgelegte Diskussionspapier „Zukunft sichern – Krankenhausfinanzierung reformieren“, das Vorschläge für eine Weiterentwicklung des DRG-Systems enthält. In dem Papier hatte Heiner Garg (FDP), der Gesundheitsminister von Schleswig-Holstein, folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Durch eine Basisfinanzierung muss die akutstationäre Versorgung mit ihren spezifischen Vorhaltekosten (inklusive Personalkosten) sichergestellt werden.
  • Diese Basisfinanzierung ergänzt zukünftig die leistungsbezogene Abrechnung („DRGs“ oder Fallpauschalen).
  • Spezialisierungs- und Konzentrationsprozesse müssen in ihrer Vergütung gestärkt werden und mit verbindlichen Vorgaben für die Mindestausstattung sowie Mindestfallzahlen versehen werden.
  • Grundlage für eine Planung des Versorgungsauftrages einzelner Krankenhäuser müssen Leistungs-, Bedarfs- und Qualitätsmerkmale sein. Nicht allein die Größe eines Krankenhauses, sondern seine Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung muss für die Höhe der Basisfinanzierung und damit der Finanzierung der spezifischen Vorhaltekosten maßgeblich sein. 
  • Die Planungsbehörden der Länder müssen in ihrer Entscheidungskompetenz rechtlich gestärkt werden. Im Bundesrecht ist eine Länderöffnungsklausel zu implementieren, die es ermöglicht, regionalspezifische und sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen und neue Versorgungsmodelle zu erproben.
  • Die zunehmenden Anforderungen an die Krankenhäuser zur Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung im Sinne einer sektorenübergreifenden Versorgung müssen bereits im Vergütungssystem berücksichtigt werden.

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