Die Hybrid-DRG sind ein komplexes Gebilde mit breiter Wirkung. Ein Streitpunkt bleibt, wie Sachkosten in dem Finanzierungsmodell verrechnet werden. In einer Mitteilung unterstützt der Bundesverband Medizintechnologie den Ansatz, Sachkosten in den Hybrid-DRG aufwandsgerecht über Zusatzentgelte abzubilden. Einen entsprechenden Beschluss hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) zur Kalkulation der Hybrid-DRG 2026 getroffen. „Das neue Kalkulationsverfahren bietet die Chance, die bestehende Unterfinanzierung der erforderlichen Medizintechnologien in den DRG-1-Tagesfällen und aktuellen Hybrid-DRG zu beheben“, sagt BVMed-Geschäftsführer Marc-Pierre Möll.
Der Gesetzgeber hat für 2026 die Zahl von einer Millionen über Hybrid-DRG abgerechneten ehemalige Krankenhausfälle vorgegeben. Die Zahl soll bis 2030 auf zwei Millionen steigen. Derzeit legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) Preise für die Hybrid-DRG fest. Außerdem sollen die Fälle nach Schweregraden ausdifferenziert werden.
Nachbesserungen sind aus Sicht des Verbandes da erforderlich, wo Fehlanreize und die Unterfinanzierung komplexerer Hybrid-DRG schon heute zu einer Rückkehr veralteter Methoden in den OP-Saal geführt haben. Der Verband listet deshalb sechs Forderungen an die Selbstverwaltung auf.
1. Zusatzentgelte für Ambulantisierung-Booster
Oft würden ambulante oder kurzstationäre Leistungserbringung erst durch moderne und weniger invasive MedTech-Verfahren ermöglicht. Die zur Ambulantisierung erforderliche Medizintechnik wird heute jedoch nur zu einem geringen Anteil in der stationären Leistungserbringung eingesetzt. „Die Vereinbarung individueller Zusatzentgelte sowie ein transparenter und strukturierter Dialog zur Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs und deren Kalkulation kann die bestehende Finanzierungslücke prospektiv schließen“, so der Verband.
2. Ausdifferenzierung der Schweregrade
„Alle Hybrid-DRGs sind nach §115f Absatz 1 Satz 3 entsprechend ihres (ökonomischen) Schweregrads zu differenzieren, sachgerecht zu kalkulieren und damit auskömmlich zu finanzieren“, heißt es in der Mitteilung. Die Aufnahme von Sachkosten als Kostentrenner für den (ökonomischen) Schweregrad werde vom BVMed unterstützt. Darüber hinaus sollte die Verweildauer ebenfalls als Kriterium für die Ausdifferenzierung der Schweregrade Berücksichtigung finden, um so die Gefahr der Selektion von Tagesfällen zu vermeiden. Aufwändige Begleitprozeduren und Begleitdiagnostik sollten über eine Differenzierung der Hybrid-DRG berücksichtigt werden.
3. Transparenz der Kalkulation
Das Know-how der Fachgesellschaften und Verbänden, wie auch dem BVMed, sollte wie im DRG-System im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Einführung oder Anpassung der Hybrid-DRGs und von Zusatzentgelten eingebunden werden. Voraussetzung dafür ist Transparenz hinsichtlich der in den Hybrid-DRGs kalkulierten Sachkosten, im Rahmen eines differenzierten Kalkulationsberichts.
4. Sachkostenunterschiede abbilden
Entsprechend der Vorgaben des ergEBA sollen Zusatzentgelte nur einmal berechnungsfähig sein. Oftmals ist im Rahmen einer Prozedur jedoch mehr als ein Implantat notwendig. Die Kalkulation und Differenzierung der Zusatzentgelte muss dies entsprechend berücksichtigen, um ein ökonomisches Fallsplitting zu vermeiden.
5. Sektorengleiche Strukturvorgaben
Es widerspricht dem Gedanken einer sektorengleichen Vergütung einige Zusatzentgelte auf stationäre Leistungserbringer entsprechend § 108 SGB V zu beschränken. Stattdessen sollten die Voraussetzungen für die Leistungserbringung an klare Qualitäts- und Strukturkriterien gebunden sein und somit für Krankenhaus nahe ambulante Leistungserbringer als auch Vertragsärzte abrechenbar sein.
6. Patientensicherheit beim Übergang
Die Kontextfaktoren sollten auch das Alter und den Pflegegrad umfassen, um die sichere Versorgung und Nachsorge von hochbetagten und eingeschränkten Patient:innen weiterhin zu gewährleisten.
mau