Ambulantisierung

„Das Wertvollste, was wir mit der Hybrid-DRG aufgebaut haben“

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„Das Wertvollste, was wir mit der Hybrid-DRG aufgebaut haben“
Die Regierungsparteien haben den Änderungsantrag zur Abschaffung der Hybrid-DRG noch einmal angepasst. Damit gesellen sich die Krankenkassen grundsätzlich zu den Befürwortern der Abschaffung. © Deutscher Bundestag / Lichtblick, Achim Melde

Die geplante Abschaffung der Hybrid-DRG ab 2028 ist auf Kritik von Ärzteverbänden und dem GKV-Spitzenverband gestoßen. Doch nach einer Neuformulierung des Änderungsantrags durch die Koalitionsparteien können sich die Krankenkassen wohl doch mit dem Hybrid-Aus anfreunden.

Die Notfallreform und die darin enthaltenen Änderungsanträge zur Hybrid-DRG werden am heutigen Mittwoch im Gesundheitsausschuss besprochen und sollen am Donnerstag in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet werden. Demnach werden die Hybrid-DRG 2028 durch Kurzzeitfallpauschalen ersetzt. Diese sollen jene Fälle aus dem Hybrid-DRG-Katalog betreffen, die mit bis zu drei Übernachtungen verbunden sind. Sogenannte Same-Day-Fälle, also Behandlungen im Krankenhaus ohne Übernachtung, sollen derweil nach EBM, also dem vertragsärztlichen Satz, vergütet werden.

Weber: „Mengenanreiz entfällt“

Da die Kurzzeitfallpauschalen auf einem Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des GKV-Spitzenverbands basieren, zeigen sich Krankenhausvertreter grundsätzlich zufrieden mit der Neuregelung. „Mit dieser Umstellung entfällt der enorme Mengenanreiz im niedergelassenen Bereich, der 2025 und wohl auch 2026 zu enormen Kostensteigerungen geführt hat. Diese dürften die vorgesehenen Gesetzesänderungen ausgelöst haben. Für die Kliniken ist von Vorteil, dass Kurzzeitfallpauschalen bei Mindestvorhaltezahlen und somit auch bei der Vorhaltefinanzierung beziehungsweise den Leistungsgruppen mitberücksichtigt werden sollen“, bemerkte Michael Weber, Vorsitzender des Fachausschusses Medizin der DKG und Mitglied der AG Hybrid-DRG. Die von den Kassen vehement geforderte Absenkung der Finanzierung auf EBM-Niveau betrifft somit nur die Fälle ohne Übernachtung. Durch diese Neuregelung dürfte es allerdings an der Schnittstelle „untere Grenzverweildauer“ wieder zu einem Anstieg von Rechnungsprüfungen des Medizinischen Dienstes kommen. Einige Krankenhausvertreter warnen bereits vor einer „Prüforgie“.

Zurück zu den Wurzeln: Kassenärzte ausgeschlossen

Der GKV-Spitzenverband hatte vergangene Woche etwas überraschend in einer gemeinsamen Pressemeldung mit den Kassenärzten den Stopp der Hybrid-DRG kritisiert. Aus Sicht der Kassenärzte ist der Unmut durchaus verständlich, schließlich werden sie vom Hybrid-DRG-Nachfolgetopf quasi ausgeschlossen: Die Kurzzeitfallpauschalen gelten nur fürs Krankenhaus. Damit geht der Gesetzgeber zurück zu den Wurzeln des Instruments, denn die Hybrid-DRG waren ursprünglich nur für die Ambulantisierung stationärer Fälle im Krankenhaus gedacht. Dass auch Vertragsärzte über Hybrid-DRG entlohnt werden können, ist vor allem auf Betreiben des damaligen Koalitionspartners FDP ins Gesetz gekommen. Die deutlichen Ausgabensteigerungen von rund 300 Millionen Euro bei Vertragsärzten, die das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) kürzlich transparent gemacht hat, führten jetzt zu einem Umdenken im Bundestag und zur Abschaffung der Hybrid-DRG.

GKV: Die Wogen haben sich geglättet

Für den Frust auf Kassenseite dürfte derweil die eingebremste Absenkung der Hybrid-DRG-Erlöse auf EBM-Niveau durch den „ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss“ verantwortlich sein. Das Fortbestehen der Möglichkeit, die Fälle deutlich höher als EBM abzurechnen, stößt einigen auf. Doch mittlerweile scheinen sich zumindest beim GKV-Spitzenverband die Wogen zu glätten. Verantwortlich dafür ist auch eine Präzisierung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen. Dort heißt es nun, dass der Grouper des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auch in Zukunft maßgeblich für die Zuordnung ist, ob „eine Leistung nach dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen, stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen nach § 115b SGB V oder über eine Kurzzeitfallpauschale abzurechnen ist“.

Johannes Wolff, Abteilungsleiter Krankenhäuser beim GKV-Spitzenverband, begrüßt diese Anpassung ausdrücklich: „Wie auch immer die Politik die Sektorengrenze neu ordnet: Ihr Herzstück muss der Grouper sein. Er ordnet jeden Fall routinemäßig und nach denselben medizinischen Kriterien eindeutig dem EBM oder den DRG zu. Ob ein kodierter Fall ambulant oder stationär abgerechnet wird, sollte nicht mehr der Medizincontroller entscheiden, sondern ein bundeseinheitlicher Grouper mit klaren Regeln. Das ist das Wertvollste, was wir mit den Hybrid-DRG aufgebaut haben, und das dürfen wir nicht wieder aus der Hand geben.“ Ähnlich argumentiert auch David Scheller-Kreinsen, Chef des WIdO, im Interview mit Bibliomedmanager.

Dahmen: "Nicht gleich die ganze Therapie einstellen"

Oppositionspolitiker Janosch Dahmen bezeichnete das kurzfristige Aus der Hybrid-DRG derweil als "gesundheitspolitische Reparatur mit dem Vorschlaghammer". Der Grüne Gesundheitspolitiker, der bei der Einführung der Hybrid-DRG in der Ampel-Regierungskoalition saß, erklärte: "Statt die aus dem Ruder gelaufenen Kosten der Hybrid-DRG durch eine gezielte Begrenzung auf die Ambulantisierung bislang stationärer Leistungen einzudämmen, schafft die Regierungskoalition das Instrument vollständig ab – nur um unter dem Namen Kurzzeit-DRG ein vergleichbares Instrument neu erfinden zu wollen. Welche Leistungen damit künftig erfasst werden, wann es kommt und ob es überhaupt eine vergleichbare Wirkung entfaltet, weiß heute niemand." Wer Nebenwirkungen bekämpfen wolle, sollte nicht gleich die ganze Therapie einstellen, so Dahmen. 

Autor

 Jens Mau

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