Nachdem im April 2025 der Großteil der Regelungen in Kraft getreten ist, kommen nun die Regelungen in den verbliebenen zehn von insgesamt 64 Leistungsgruppen dazu. Das bedeutet: Die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen können Leistungen aus allen Leistungsgruppen mit dem neuen Jahr nur noch anbieten, wenn diese ihnen in den Feststellungsbescheiden zugewiesen worden sind.
Bei den verbliebenen zehn Leistungsgruppen handelt es sich um die Kardiologie, die Notfallversorgung, die Orthopädie und um die Leistungsgruppe „Bariatrische Chirurgie“. Für diese bestand eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2025, da die erforderliche Anpassung von Kapazitäten in den Krankenhäusern aufgrund der hohen Fallzahlen oder der besonderen Notfallrelevanz zusätzlich Zeit in Anspruch genommen hat. Details hat das Landesministerium auf seiner Webseite veröffentlicht.
Die neue Krankenhausplanung bedeutet für die meisten Kliniken eine Veränderung. Angesichts mehrerer Klagen kommt es daher zu Überprüfungen durch die Justiz. Bei den Verwaltungsgerichten sind aktuell 94 Hauptsacheverfahren und 72 Eilverfahren anhängig (Stand: Ende 2025), die sich zumeist gegen einzelne Planungsentscheidungen richten. Klagen gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Klagefrist ist abgelaufen.
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