Das Gesundheitsministerium (BMG) hat vor dem Bund-Länder-Treffen am Mittwoch neue Eckpunkte herausgebracht. Darin schlägt das BMG eine Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen vor, die durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden. Die ursprünglich geplante Rolle der von der Regierungskommission vorgeschlagenen Level schwächt dieses Ministerpapier deutlich ab. „Die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung verbleibt ausschließlich bei den Ländern“, heißt es in dem Papier, und damit auch die Entscheidung über eine „bedarfsgerechten Krankenhausstruktur“.
Vorhaltefinanzierung
Die Vorhaltefinanzierung soll für somatische Krankenhäuser kommen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Erlösverschiebung, es gibt kein zusätzliches Geld. Die genaue Berechnung der Ansprüche je Klinik sollen die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene auf Basis der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen vorlegen. Da bisher eine konsentierte Ausdifferenzierung der Leistungsgruppen nicht vorliegt, sollen die Vorhalteanteile „zunächst normativ ermittelt werden“. In der Übergangsphase soll es einen einheitlichen Vorhalteanteil „in Höhe eines erheblichen Teils der Vergütung“ geben. Das Gesetz soll Anfang 2024 in Kraft treten, die Vorhaltepauschalen sollen erstmals 2025 ausgezahlt werden. Das Pflegebudget bleibt davon unberührt.
Zukünftig sollen pro Fall Bewertungsrelationen ausgewiesen werden für die Kosten der Pflege am Bett (Pflegebewertungsrelationen), für die residualen Fallkosten (rDRG) sowie für die Vorhaltung (Vorhaltebewertungsrelationen). Die Vorhaltebewertungsrelationen soll sich aus der Absenkung der bisherigen aDRG um einen (zunächst normativ gesetzten, später kalkulierten) Vorhalteanteil errechnen.
Länder sollen sich an NRW orientieren
Für die Leistungsgruppen, die nun Voraussetzung für Vorhaltepauschalen sein sollen, hat der Bund NRW nun zur echten Blaupause erhoben. Laut dem Entwurf müssen alle Länder ab 2024 den Kliniken Leistungsgruppen zuweisen und sollen sich dabei am NRW-Modell orientieren. Weiter heißt es im Papier: „In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt eine budgetneutrale Anwendung der Vorhaltebewertungsrelationen. Anschließend entfalten die Leistungsgruppen, zunächst im Rahmen einer mehrjährigen Konvergenzphase, finanzielle Wirkung auf die Vorhaltefinanzierung.“
InEK soll Leistungsgruppen weiterentwickeln
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) arbeiten unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und Mitgliedern der Regierungskommission an einer Ausdifferenzierung und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen. Die Qualitätskriterien hinter den Leistungsgruppen sollen „bundeseinheitlich“ sein. „Unberührt davon bleiben Möglichkeiten für Länder, in der Fläche eine bedarfsnotwendige stationäre Versorgung sicherzustellen.“ Zugleich würden Leistungsgruppen als Kriterium für die Zuordnung einer Vorhaltevergütung genutzt. Die Einhaltung der Qualitätskriterien soll regelmäßig vom Medizinischen Dienst geprüft werden. Dieser Vorschlag mit weitreichenden Kompetenzen für Bundesbehörden dürfte vielen Länderchefs nicht schmecken.
Level verlieren an Bedeutung
Die Klinken sollen weiterhin in die umstrittenen Level aus dem Regierungskommissionsvorschlag eingeordnet werden. Die Vorhaltefinanzierung orientiert sich aber allein an den Leistungsgruppen, heißt es in dem Vorschlag. Damit geht Gesundheitsminister Karl Lauterbach einen deutlichen Schritt auf die Länder zu. Grundlage für die Level soll das Notfallstufensystem (G-BA) sein.
Level-1i: Die Länder entscheiden
Level-1i-Kliniken, die niedrigste Level-Stufe, die eine Art ambulant-stationäre Einrichtung beschreibt, sollen weiter relevanter Teil der Reform bleiben. Allerdings sollen die Länder entscheiden, „welchen Krankenhäusern, die ab Inkrafttreten der Krankenhausreform definitorisch dem Level-1i zuzuordnen sind, tatsächlich das Level-1i zugewiesen wird“. Dem Level können grundsätzlich nur bestehende Krankenhäuser zugeordnet werden. Die Einrichtungen haben für ihre stationär erbrachten Leistungen Anspruch auf Förderung ihrer Investitionskosten.
Auch zur Frage der Leitung solcher Kliniken äußert sich das BMG: „Fachlich-medizinisch stehen Level 1i-Krankenhäuser weiterhin unter ständiger ärztlicher Leitung; seitens der pflegerischen Leitung besteht keinerlei fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem ärztlichen Personal. Zur Führung der Geschäfte der Krankenhäuser kann jedoch eine pflegerische Leitung vorgesehen werden.“