Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat derzeit mehrere Schlüsselprojekte der Regierung auf dem Tisch. Dazu zählen auch die Ausgestaltung der Hybrid-DRG. Eine Verordnung auf Basis der InEK-Berechnungen ist fertig – Diskussionsbedarf bleibt derweil. Im Zentrum der Debatte stehen sowohl das potenzielle Leistungsvolumen als auch die Finanzarithmetik. Michael Weber, Präsident des Verbands leitender Krankenhausärztinnen und -ärzte (VLK), hat in seinem aktuellen Beitrag für die f&w detailliert und verständlich die Knackpunkte der Debatte zu den Hybrid-DRGs aufgelistet. Derweil wird immer klarer, auf welcher Basis das InEK im Detail gearbeitet hat. Wie jetzt bekannt wurde, haben Leistungen, die als Hybrid-DRG abgerechnet werden dürfen, mehrere Vorgaben zu erfüllen:
- Die Verweildauer darf nur ein Belegungstag sein.
- Es dürfen keine schweren Komplikationen oder Komorbiditäten bekannt sein (PCCL < 3).
- Es dürfen keine ICD- oder OPS-Kodes sein, die komplexere Fälle beschreiben, erhebliche Funktionseinschränkungen oder höheren Pflegegrad oder Beatmung beinhalten (sogenannte Kontextfaktoren).
Außerdem geht der Ambulantisierungsgrad in die Kalkulation der Gesamtvergütung ein. Sach- und Laborkosten werden aus InEK-Daten verwendet, außerdem ein Mischpreis der übrigen Kosten (ohne Pflege). „Das erscheint uns ein plausibler Weg, besonders die Begrenzung auf einen Belegungstag“, kommentiert Weber. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sehen diese Begrenzung derweil kritisch und hätten lieber zwei oder drei Tage. Außerdem möchten die Kassenärzte Sach- und Implantatkosten gesondert abrechnen.