Das zum 1.Juli2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Beschäftigten, deren nahe Angehörige voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind, unter gewissen weiteren Voraussetzungen der Arbeit fernzubleiben, ohne gravierende arbeitsrechtliche Nachteile erleiden zu müssen. So haben Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut…

Die „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung" des § 2 Pflegezeitgesetz – Rechtsicherheit für alle Beteiligten?
Pflege- & Krankenhausrecht

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