Leitsätze:
1. Die Verabreichung eines Klysmas ist im Hinblick auf das Verletzungsrisiko nicht einem Kontrastmitteleinlauf mit Einführen eines Darmrohres oder mit einer endoskopischen Untersuchung oder Behandlung des Darmes vergleichbar.
2. Vielmehr ist die Verwendung eines Klysmas einem Bereich zuzuordnen, der von der Behandlungsseite voll beherrscht werden kann und muss.
3. In einem solchen Bereich muss nicht der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen, sondern der Krankenhausträger muss…
Zur Beweislastverteilung bei Darmeinlauf mit schadhaftem Ausgang
Pflege- & Krankenhausrecht
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