Mit § 37b SGB V wurde zum 1. April 2007 die spezialisierte ambulante Palliativversorgung als neuer Leistungskomplex eingeführt (dazu Böhme, Pflegen Ambulant 2/2007, S. 48 und 6/2007, S. 38-41). Seit März 2008 sind die dazugehörenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. Versicherte mit einer nicht heilbaren fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders…
Zum Stand der Palliativversorgung und der Versorgung Demenz-Erkrankter
Pflege- & Krankenhausrecht
Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.