Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI darf von der zuständigen Landesbehörde nur geprüft werden, ob die von dem Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen sind, ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an die Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder gedeckt sind. Vorausgegangene Bewilligungsbescheide über die Förderung…
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Anmerkungen zum Urteil des BSG vom 06.09.2007, B 3 P 3/07 R
Finanzierung von Pflegeheimen durch Fördermittel und Investitionskostenzuschläge
Pflege- & Krankenhausrecht

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