Der Pflegeheimbewohner und das Pflegeheim schließen einen Heimvertrag, dessen Grundlage in erster Linie im Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB und im HeimG liegt. Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Aufnahme älterer Menschen oder pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger durch das Heim, das ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten hat (vgl. § 1 Abs. 1 HeimG). Dieser Hauptleistungspflicht des Heimes schließen sich…
Die Haftung des Alten- und Pflegeheims für Stürze im Allgemeinen
Pflege- & Krankenhausrecht
Vollständigen Artikel lesen? Jetzt einloggen oder Zugriff erhalten

